Schiedsverfahren - Leitung und Vertretung

Rechtsanwalt Dr. Thomas Panthen ist Schiedsrichter beim Ständigen Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zur Auseinandersetzung freiberuflicher Praxen. Darüber hinaus leitet Rechtsanwalt Dr. Thomas Panthen selbständige Schiedsverfahren als Einzelschiedsrichter und vertritt Schiedsparteien in Verfahren vor Schiedsgerichten.

Schiedsvereinbarung

Viele Freiberufler wie Rechtsanwälte oder Steuerberater schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Scheidet einer der Gesellschafter aus einer solchen GbR aus, kommt es häufig zum Streit zwischen dem ausscheidenden und dem bzw. den verbliebenen Gesellschaftern über finanzielle Forderungen (lesen Sie hierzu auch unseren Artikel „Auseinandersetzungsbilanz der GbR“).

Nicht immer ist es notwendig, dass die Parteien ihren Streit vor den ordentlichen Gerichten austragen. In Betracht kommt auch die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach den Vorschiften der §§ 1029 ff. ZPO. In manchen Gesellschaftsverträgen ist sogar ausdrücklich vereinbart, dass bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern ausschließlich in einem Schiedsverfahren zu entscheiden ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine solche sog. Schiedsklausel, ist eine Klage vor einem ordentlichen Gericht gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Wenn der Gesellschaftsvertrag selbst keine Schiedsklausel enthält, haben die Parteien grundsätzlich auch später noch die Möglichkeit, zu vereinbaren, dass über die zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren entschieden werden soll. Eine solche selbständige Vereinbarung (auch Schiedsabrede genannt) bedarf gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO der Schriftform.

Gemäß § 1034 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter grundsätzlich frei vereinbaren. Enthält die Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien keine Regelung zur Anzahl der Schiedsrichter, bilden drei Schiedsrichter das Schiedsgericht.

Schiedsrichtervertrag

Damit das Schiedsgericht tätig wird, muss zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht zunächst ein sog. Schiedsrichtervertrag geschlossen werden. In diesem Schiedsrichtervertrag wird zum einen geregelt, was überhaupt Gegenstand des Schiedsverfahrens sein soll. Des weiteren wird in diesem Verfahren die Vergütung des bzw. der Schiedsrichter geregelt. Wenn es sich bei den Schiedsrichtern um Rechtsanwälte handelt, wird in der Regel eine Vergütung in Anlehnung an die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vereinbart, d. h. maßgeblich für die Höhe der anfallenden Gebühren ist in erster Linie der Streitwert des Verfahrens.

Für die Vergütung des Schiedsgerichtes haften die Parteien als Gesamtschuldner. Das Schiedsgericht fordert daher üblicherweise von beiden Parteien zunächst einen Vorschuss an. Problematisch wird es, wenn eine der Parteien ihren Vorschussanteil nicht zahlt. Damit das Verfahren fortgesetzt werden kann, ist es daher oftmals notwendig, dass dann die andere Partei auch für den Anteil der Gegenseite zunächst in Vorleistung geht.

Schiedsspruch

In der Regel endet das Schiedsverfahren durch einen Schiedsspruch zur Sache gemäß § 1056 Abs. 1 ZPO. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, entscheidet das Schiedsgericht gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO im Rahmen des Schiedsspruches auch darüber, welche Parteien die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hat. Gemäß § 1054 Abs. 1 ZPO ist der Schiedsspruch schriftlich zu erlassen und muss von dem bzw. den Schiedsrichtern unterschrieben werden. Zudem ist der Schiedsspruch gemäß § 1054 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zu begründen.

Ebenso wie in einem Verfahren vor dem Zivilgericht, ist es auch in einem Schiedsverfahren möglich, dass die Parteien einen Vergleich schließen. Auf Antrag der Parteien hält das Gericht den Vergleich gemäß § 1053 Abs. 1 ZPO in der Form eines Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut fest.

Vollstreckbarkeit

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes hat gemäß § 1055 ZPO zwar die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Um aus einem Schiedsspruch jedoch vollstrecken zu können, muss dieser gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO zunächst auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden. Zuständig hierfür ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Schiedsverfahren stattgefunden hat. Ein in der Form eines Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut festgehaltener Vergleich kann zudem gemäß § 1053 Abs. 4 ZPO mit Zustimmung der Parteien auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden.

Aufhebung

Eine Aufhebung eines Schiedsspruches kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Die Gründe, welche zur Aufhebung eines Schiedsspruches führen können, sind in § 1059 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO abschließend geregelt. Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, muss der Aufhebungsantrag gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruches bei Gericht eingereicht werden. Für die Aufhebung eines Schiedsspruches zuständiges Gericht ist auch hier gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Schiedsverfahren stattgefunden hat. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes besteht gemäß § 1065 ZPO als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH).