Insbesondere für den Mittelstand ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) eine häufig gewählte Gesellschaftsform. Grund hierfür ist, dass die GmbH & Co. KG eine Reihe von Vorteilen gegenüber der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG), aber auch gegenüber einer „normalen“ Kommanditgesellschaft (KG) bietet.
Reduzierung des Haftungsrisikos
Ebenso wie eine KG besteht auch die GmbH & Co. KG aus einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten. Während die Haftung eines Kommanditisten grundsätzlich auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt ist, haftet der Komplementär persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Da bei der GmbH & Co KG – anders als bei der KG – der Komplementär keine natürliche Person, sondern eine GmbH und damit eine juristische Person ist, beschränkt sich deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen.
Kein notarieller Gesellschaftsvertrag erforderlich
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG zwingend notariell beurkundet werden. Gleiches gilt gemäß § 23 Abs. 1 AktG für die Satzung einer AG. Bei einer GmbH & Co. KG besteht hingegen keine gesetzliche Verpflichtung zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrages.
Kein Formzwang bei Beschlüssen
Gegenüber der GmbH bietet die GmbH & Co. KG den Vorteil, dass Beschlüsse grundsätzlich weder notariell beurkundet noch beglaubigt werden müssen. Hierdurch lassen sich jährlich Kosten sparen.
Leichtere Anteilsübertragung
Auch die Übertragung von Geschäftsanteilen ist bei der GmbH & Co. KG gegenüber einer GmbH deutlich erleichtert. Während ein Gesellschafter einer GmbH seine Geschäftsanteile gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG nur durch Vertrag in notarieller Form übertragen kann, bedarf es bei der GmbH & Co. KG keiner Form; ebenso nicht die Gründung, die Aufnahme neuer und das Ausscheiden bisheriger Gesellschafter und die Veränderung der Hafteinlagen (z. B. Kapitalerhöhung).
Entnahmen
Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH gelten weit strengere Anforderungen hinsichtlich der Buchführung. Entnimmt ein Gesellschafter Geld aus dem Vermögen der GmbH, geht das Finanzamt oftmals von einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung aus. Um dies zu verhindern, werden daher häufig Zahlungen der GmbH an die Gesellschafter als Darlehen deklariert. Bei der GmbH & Co. KG bestehen derartige Probleme nicht. Dort können Entnahmen eines Gesellschafters problemlos über das sog. Kapitalkonto II gebucht werden.
Verlustzuweisung auf persönlicher Ebene
Bei der GmbH & Co. KG verbleiben – anders als bei der GmbH – Verluste nicht innerhalb der Gesellschaft. Hat eine GmbH & Co. KG einen Verlust erwirtschaftet, so erfolgt die Zuweisung des Verlustes auf der persönlichen Ebene der Gesellschafter. Der dem Gesellschafter einer GmbH & Co. KG zugewiesene Verlustanteil kann wiederum zu einer Reduzierung der Einkommensteuerlast führen.
Gewerbesteuerfreibetrag
Eine GmbH & Co. KG ist zwar gewerbesteuerpflichtig. Da es sich bei der GmbH & Co. KG jedoch rechtlich um eine Personengesellschaft handelt, kommt diese – im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH – in den Genuss eines jährlichen Gewerbesteuerfreibetrages in Höhe von derzeit € 24.500,00.
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