Unter Freiberuflern ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sicherlich die wohl beliebteste Rechtsform in Deutschland
Berufsausübungsgemeinschaft bei Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten etc.
Wenn sich mehrere Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten etc. zu einer GbR zusammenschließen, handelt es sich meistens um eine sog. Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis). Kennzeichnend für eine Berufsausübungsgemeinschaft ist insbesondere ein gemeinsamer Patientenstamm und eine gemeinsame Abrechnung. Hiervon abzugrenzen ist die sog. Praxisgemeinschaft, bei der sich die Gesellschafter zwar die Kosten für die Miete der Praxisräume, das Personal etc. teilen, aber jeder seinen eigenen Patientenstamm hat und auch alleine abrechnet.
Sozietät bei Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ein weiteres typisches Beispiel für eine GbR unter Freiberuflern ist eine Sozietät von Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Bei einer Sozietät sind die jeweiligen Berufsträger in der Regel nicht eigenständig tätig. Das Mandat wird grundsätzlich nicht einem einzelnen Mitglied der Sozietät erteilt, sondern der Sozietät. Teilen sich hingegen mehre Rechtsanwälte oder Steuerberater lediglich die Kosten für die Praxisräume, das Personal etc., handelt es sich um eine sog. Bürogemeinschaft.
GbR Gesellschaftsvertrag
Ein großer Vorteil einer GbR ist sicherlich, dass der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden ist. Während beispielsweise der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Satzung einer Aktiengesellschaft (AG) der notariellen Beurkundung bedarf, ist für die Gründung einer GbR noch nicht einmal ein schriftlicher Vertrag zwischen den zukünftigen Gesellschaftern erforderlich. Die Übereinkunft, von nun an gemeinsam die Erreichung eines bestimmten Zweckes zu fördern, kann durchaus auch mündlich oder sogar durch konkludentes Handeln, getroffen werden. Dennoch gilt grundsätzlich die Empfehlung, die jeweiligen Rechte und Pflichten der Gesellschafter in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag festzuhalten.
Rechtsfähigkeit der Außen-GbR
Über einen langen Zeitraum war umstritten, ob eine GbR rechtsfähig ist. Diesem Streit hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2001 ein Ende gesetzt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt (sog. Außen-GbR) rechtsfähig (BGH, Urteil vom 29.01.2001, Az.: II ZR 331/00). Folge hiervon ist unter anderem, dass eine Außen-GbR im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Bis zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR musste sich eine Klage immer gegen alle Gesellschafter richten.
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Der größte Nachteil einer GbR ist sicherlich, dass sich die Haftung gegenüber Dritten nicht – wie z. B. bei einer GmbH – auf das Gesellschaftsvermögen beschränken lässt. Im Außenverhältnis haften alle Gesellschafter gegenüber Gläubiger als Gesamtschuldner unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen.
Kündigung der GbR
Wenn eine GbR nicht für eine bestimmte Zeit geschlossen wurde, kann grundsätzlich jeder Gesellschafter die GbR jederzeit kündigen (§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB). Wurde die GbR für eine bestimmte Zeit geschlossen, bedarf es für eine vorzeitige Kündigung eines wichtigen Grundes (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB). Als wichtiger Kündigungsgrund kommt beispielsweise eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtung des Gesellschafters in Betracht. Nach der Kündigung der GbR kommt es häufig zum Streit zwischen den bisherigen Gesellschaftern über wechselseitige, finanzielle Forderungen (lesen Sie hierzu auch unseren Artikel „Auseinandersetzungsbilanz der GbR“.)
Sollten Sie anwaltliche Hilfe zum Thema Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.