Ehegatteninnengesellschaft

Nicht nur Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater können sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenschließen (lesen Sie hierzu auch unseren Artikel – „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – Rechtsform der Freiberufler“). Auch zwischen Ehegatten kann eine GbR bestehen. Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass Ehegatten bewusst eine gemeinsame GbR gründen, um beispielsweise über diese Immobilienvermögen zu erwerben, zu veräußern oder zu verwalten (lesen Sie hierzu auch unseren Artikel „Grundstücks-GbR“). Daneben gibt es aber auch immer wieder Fälle, in denen Ehegatten – oftmals ohne, dass es ihnen tatsächlich bewusst ist – eine sog. Ehegatteninnengesellschaft bilden.

Der klassische Fall: Mitarbeit im Unternehmen des anderen Ehegatten

Bei der Ehegatteninnengesellschaft handelt es sich dem Grunde nach um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Sinne der §§ 705 ff. BGB. Von einer Innengesellschaft spricht man deshalb, weil nicht beide Ehegatten gemeinsam im Geschäftsverkehr nach außen auftreten, sondern lediglich einer von ihnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich immer dann um eine sog. Ehegatteninnengesellschaft, wenn ein Ehepartner gleichberechtigt im Unternehmen des anderen Ehepartners mitarbeitet und die Ehegatten damit einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages zwischen den Ehegatten ist nicht zwingend erforderlich, eine Ehegatteninnengesellschaft kann vielmehr auch durch konkludente Handlungen der Ehepartner begründet werden (BGH-Urteil vom 28.09.2005 - XII ZR 189/02).

Ein Beispiel aus der Praxis für eine Ehegatteninnengesellschaft: Die Ehefrau ist Inhaberin einer Hausverwaltungsfirma. Der Ehemann arbeitet in diesem Unternehmen mit, akquiriert Kunden, leitet Eigentümerversammlungen und entscheidet mit über die Einstellung sowie die Entlassung von Mitarbeitern.

Ausgleichsanspruch

Trennen sich die Ehegatten führt dies in der Regel auch zur Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft. Der Ehegatte, der bislang im Unternehmen des anderen Ehegatten mitgearbeitet hat, kann nunmehr einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten geltend machen (BGH, Urteil vom 03.02.2016, Az.: XII ZR 29/13). Für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruches geltend dieselben Grundsätze wie für die Auseinandersetzung einer „normalen“ GbR (lesen Sie hierzu auch unseren Artikel „Auseinandersetzungsbilanz der GbR)“. Im Klagefall ist jedoch das Familiengericht zuständig (BGH, Beschluss vom 16.09.2015, Az.: XII ZB 340/14).

Zugewinngemeinschaft

Ein Ausgleichsanspruch aus einer beendeten Ehegatteninnengesellschaft kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließen sich Ausgleichsansprüche aus einer beendeten Ehegatteninnengesellschaft und Zugewinnausgleichsansprüche nicht aus. Vielmehr bestehen diese Ansprüche gesondert nebeneinander (BGH-Urteil vom 28.09.2005 - XII ZR 189/02).

Sollten Sie anwaltliche Hilfe zum Thema Ehegatteninnengesellschaft benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.