Auseinandersetzungsbilanz der GbR

Ein Schwerpunkt der Kanzlei PANTHEN RECHTSANWÄLTE ist die Vertretung von Mandanten bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Insbesondere Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater schließen sich oft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen (lesen Sie hierzu auch unseren Artikel „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – Rechtsform der Freiberufler“).

Durchsetzungssperre

Problematisch wird es oftmals, wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet. Häufig kommt es dann zum Streit zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafter und dem bzw. den verbliebenen Gesellschafter(n) über wechselseitige Forderungen aus der nunmehr beendeten Zusammenarbeit.

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR greift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die sog. Durchsetzungssperre. Dies bedeutet, dass bestehende Einzelansprüche grundsätzlich nicht mehr selbständig gerichtlich durchgesetzt werden können, sondern als unselbständige Rechnungsposten in eine sog. Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen sind (BGH-Urteil vom 17.05.2011 – II ZR 285/09).

Dies wiederum hat auch zur Folge, dass sich ein Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters in der Regel erst berechnen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen lässt, wenn eine solche Auseinandersetzungsbilanz vorliegt.

Auseinandersetzungsbilanz

Wenn der ausgeschiedene Gesellschafter vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft Kopien der Buchhaltungs-, Steuerunterlagen etc. angefertigt hat, ist er unter Umständen in der Lage, mit Hilfe dieser Unterlagen selbst eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag seines Ausscheidens zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben zu errechnen.

Liegen dem ausgeschiedenen Gesellschafter – was in der Regel meistens der Fall ist – die für die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz notwendigen Unterlagen hingegen nicht vor, kann er zwar entsprechende Auskunftsansprüche geltend machen. Allerdings besteht hierbei die Gefahr, dass der ausgeschiedene Gesellschafter – oftmals nach einem jahrlangen Rechtsstreit – nur unvollständige oder gar falsche Auskünfte erhält und dadurch keinen Schritt weiterkommt.

Stufenklage

Wenn eine gütliche Einigung zwischen den ehemaligen Mitgesellschaftern nicht zu Stande kommt, ist daher in der Regel die Erhebung einer Klage zunächst auf Vorlage der Auseinandersetzungsbilanz und anschließend auf Zahlung des sich aus der Bilanz ergebenden Auseinandersetzungsguthabens empfehlenswert. Ein solche Stufenklage ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig (BGH-Urteil vom 12.07.2016 – II ZR 74/14).

Die Kanzlei PANTHEN RECHTSANWÄLTE verfügt über eine langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet und hat bereits viele Mandanten bei der Auseinandersetzung einer GbR sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erfolgreich vertreten.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Panthen ist zudem als Schiedsrichter in der Kammer für die Auseinandersetzung freiberuflicher Sozietäten und Partnerschaften des ständigen Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main tätig.

Sollten Sie anwaltliche Hilfe zum Thema Auseinandersetzung einer GbR benötigen, wenden Sie sich daher vertrauensvoll an uns.