Sowohl während eines laufenden Mietverhältnisses als auch nach dessen Beendigung kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien. Viele Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter lassen sich jedoch bereits im Vorfeld durch eine richtige Gestaltung des Mietvertrages verhindern.
Mietvertrag über gewerblich oder freiberuflich genutzte Räume
Um einen Geschäftsraummietvertrag handelt es sich immer dann, wenn es um die Vermietung von Räumlichkeiten geht, die geschäftlich, insbesondere gewerblich oder freiberuflich, genutzt werden. Typische Beispiele hierfür sind Mietverträge über die Räume einer Anwaltskanzlei oder einer Arztpraxis.
Abgrenzung zum Wohnraummietvertrag
Werden hingegen Räumlichkeiten, die zum Wohnen bestimmt sind, vermietet, handelt es sich um einen Wohnraummietvertrag. Die Unterscheidung zwischen beiden Vertragstypen ist insbesondere deshalb wichtig, da zum Teil unterschiedliche gesetzliche Regelungen (z. B. hinsichtlich der Kündigungsfristen) gelten. Bei einem Geschäftsraummietvertrag ist der gesetzliche Schutz des Mieters weit weniger ausgeprägt als bei einem Wohnraummietvertrag, die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sind daher deutlich größer. Aus diesem Grunde sollten Sie, egal ob sie als Vermieter oder Mieter einen Gewerberaummietvertrag abschließen möchten, zuvor anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Wesentliche Vertragsinhalte des Geschäftsraummietvertrages
Auf folgende Punkte sollte beim Abschluss eines Geschäftsraummietvertrages besonders geachtet werden:
Beendigung eines Geschäftsraummietvertrages
In der Regel werden Geschäftsraummietverträge für die Dauer von mehreren Jahren abgeschlossen. Häufig enthalten die Verträge zusätzliche Klauseln, wonach die Möglichkeit besteht, das Mietverhältnis durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern (sog. Verlängerungsoption). Enthält der Geschäftsraummietvertrag hingegen keine Regelungen zur Vertragslaufzeit und zu den Kündigungsfristen, finden für ordentliche Kündigungen des Geschäftsraummietverhältnisses die gesetzlichen Regelungen des § 580 a Abs. 2 BGB Anwendung. Demnach kann das Mietverhältnis bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht steht beiden Vertragsparteien zu. Anders als im Wohnraummietrecht benötigt der Vermieter kein berechtigtes Interesse (wie z. B. Eigenbedarf) um einen Geschäftsraummietvertrag nach § 580 a Abs. 2 BGB ordentlich zu kündigen. Auch bei Geschäftsraummietverhältnissen besteht die Möglichkeit, dieses außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund (z. B. Mietrückstand) hierfür vorliegt.
Wenn Sie einen Anwalt für die Gestaltung oder Prüfung eines Geschäftsraummietvertrages benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.