Testamentsvollstreckung

In Testamenten und Erbverträgen wird häufig eine sog. Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Kanzlei PANTHEN RCHTSANWÄLTE berät ihre Mandanten, in welchen Fällen diese Anordnung sinnvoll ist und was hierbei beachtet werden sollte. Darüber hinaus steht Rechtsanwalt Dr. Thomas Panthen für seine Mandanten auch selbst als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.  

Testamentsvollstrecker

Wenn ein Erblasser sicherstellen möchte, dass seine letztwilligen Verfügungen nach seinem Tod auch tatsächlich umgesetzt werden, kann er gemäß § 2197 BGB durch Testament einen oder auch mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Sinnvoll ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers insbesondere dann, wenn der Nachlass des Erblassers umfangreich ist, es mehrere Erben gibt oder die Erben minderjährig sind. Grundsätzlich kann gemäß § 2201 BGB jede natürliche oder juristische Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, es sei denn, sie ist geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Auch ein (Mit-)Erbe kann Testamentsvollstrecker sein. Empfehlenswert ist es aus unserer Sicht jedoch, eine fachkundige Person (z. B. einen Rechtsanwalt), welche bereits Erfahrungen mit den umfangsreichen Aufgaben eines Testamentsvollstreckers hat, zu ernennen.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Gemäß §§ 2203, 2204 BGB ist es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und die Auseinandersetzung des Nachlasses zu bewirken.  Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker jedoch auch damit beauftragen, den gesamten Nachlass für einen längeren Zeitraum (z. B. bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Erben) zu verwalten. In einem solchen Fall spricht man auch von einer Dauertestamentsvollstreckung. Zu den weiteren Aufgaben eines Testamentsvollstreckers gehören u. a. die unverzügliche Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2215 Abs. 1 BGB sowie die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gemäß § 31 Abs. 5 ErbStG.

Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Ein Testamentsvollstrecker ist gemäß § 2205 BGB berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Über Nachlassgegenstände, die der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen, können die Erben daher selbst nicht verfügen.  Unentgeltliche Verfügungen über den Nachlass sind dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich verboten und können zu Schadensersatzansprüchen der Erben führen. Ebenso darf der Testamentsvollstrecker keine Geschäfte mit sich selbst abschließen, es sei denn, dies wurde vom Erblasser testamentarisch ausdrücklich angeordnet.

Testamentsvollstreckerzeugnis

Gemäß § 2202 Abs. 1 BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Annahme durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Eine Pflicht zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker besteht nicht. Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen, kann er beim zuständigen Nachlassgericht ein sog. Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen. Dieses bestätigt die wirksame Ernennung des Testamentsvollstreckers. Insbesondere dann, wenn der Testamentsvollstrecker von der ihm eingeräumten Befugnis, über Nachlassgegenstände zu verfügen, Gebrauch machen möchte, dient das Testamentsvollstreckerzeugnis im Rechtsverkehr als Nachweis dafür, dass der Testamentsvollstrecker hierzu auch tatsächlich berechtigt ist.

Entlassung des Testamentsvollstreckers

In der Regel endet das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben. Auf Antrag eines Berechtigten (z. B. eines Erben) kann jedoch gemäß § 2227 BGB bereits vorher eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das zuständige Nachlassgericht erfolgen. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. So kann beispielsweise die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses eine grobe Pflichtverletzung sein, welche die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen kann (OLG Schleswig, Urteil vom 01.12.2015, Az.: 3 Wx 42/15).

Kosten der Testamentsvollstreckung

Welche Vergütung ein Testamentsvollstrecker für die Durchführung seiner Aufgaben erhält, bestimmt sich zunächst nach dem, was der Erblasser diesbezüglich verfügt hat. Hat der Erblasser in seinem Testament keine Regelung zur Vergütung des Testamentsvollstreckers getroffen, hat der Testamentsvollstrecker gemäß § 2221 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Da gesetzlich nicht definiert wird, was unter einer „angemessenen Vergütung“ zu verstehen ist, wird in der Praxis üblicherweise auf Tabellen (wie z. B. die sog. „Neue Rheinische Tabelle“ des Deutschen Notarvereins) zurückgegriffen, bei den sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers zumeist prozentual am Bruttowert des Nachlasses orientiert. Möglich ist jedoch auch, dass die Erben mit dem Testamentsvollstrecker eine Regelung über dessen Vergütung (z. B. nach Zeitaufwand) treffen.   

Wenn Sie als Testamentsvollstrecker einen erfahrenen und fachkundigen Rechtsanwalt einsetzen möchten, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.