Testament und Gestaltung

Viele Menschen möchten noch zu Lebzeiten regeln, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod passiert und errichten daher ein Testament. Insbesondere dann, wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist oder mehrere Personen unterschiedlich bedacht werden sollen, gestaltet sich die Erstellung eines Testamentes für juristische Laien jedoch oftmals schwierig. Die Kanzlei PANTHEN RECHTSANWÄLTE unterstützt ihre Mandanten bei der Testamentsgestaltung. 

Letztwillige Verfügung

Ein Testament wird oft auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine Willenserklärung des Erblassers (Testators) über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser von der Möglichkeit, seinen Nachlass durch ein Testament zu regeln, keinen Gebrauch gemacht hat, greift die sog. gesetzliche Erbfolge. Als gesetzliche Erben kommen dann der überlebende Ehegatte des Erblassers sowie dessen Verwandte in Betracht. Ob und wenn ja, mit welchem Anteil Verwandte des Erblassers gesetzliche Erben werden können, hängt vom Grad der Verwandtschaft ab. Beim überlebenden Ehegatten des Erblassers ist wiederum der Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, sowie die Anzahl der gesetzlich erbberechtigten Verwandten maßgeblich.

Testierfähigkeit

Gemäß § 2229 BGB ist derjenige testierfähig, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Inhalt eines Testamentes

In der Praxis beschränkt sich der Inhalt vieler Testamente auf die Erklärung, wer nach dem Tod des Erblassers dessen Erbe werden und somit dessen Vermögen erhalten soll. In einem Testament können darüber hinaus jedoch noch eine Reihe weiterer erbrechtlicher Anordnungen getroffen werden. Zu nennen sind hier beispielsweise die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder einer Vor- und Nacherbschaft. Auch ist es möglich, in einem Testament einer Person, die nicht Erbe werden soll, einen bestimmten Vermögensvorteil als sog. Vermächtnis zuzuwenden. Des weiteren kann in einem Testament festgelegt werden, dass bestimmte Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge den Erblasser beerben würden, nicht erben sollen („Enterbung“). Ferner können in einem Testament auch familienrechtliche Anordnung getroffen werden, z. B. die Benennung eines Vormundes für die minderjährigen Kinder des Erblassers.

Formen eines Testamentes

Abgesehen von sog. Not-Testamenten (z. B. „3-Zeugen-Testament“), welche in der Praxis heute keine Rolle mehr spielen, kann ein Testament entweder eigenhändig oder notariell errichtet werden. Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament kann entweder zu Hause aufbewahrt oder (um einem Missbrauch vorzubeugen) beim Amtsgericht hinterlegt werden. Generell empfehlenswert ist jedoch die Regelung des Nachlasses durch ein notarielles Testament. Dem Nachteil, dass hierfür Notarkosten anfallen, stehen eine Reihe von Vorteilen entgegen: Zum einen können durch die Errichtung eines notariellen Testamentes die Kosten für ein späteres Erbscheinverfahren eingespart werden. In der Regel reicht ein notarielles Testament für die Berichtigung des Grundbuches aus und wird auch von den Banken als Nachweis der Erbenstellung anerkannt. Des weiteren ist der Notar bei der Beurkundung des Testamentes verpflichtet, seine Wahrnehmungen zur Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers in der Urkunde festzuhalten. Gerade bei Erblassern im fortgeschrittenen Alter kann dies einen späteren Streit über die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch geschäfts- und testierfähig gewesen ist, verhindern. Ein weiterer Vorteil der Errichtung eines notariellen Testamentes ist, dass alle notariellen Testamente seit 2012 im Zentralen Testamentsregister registriert sind.  

Gemeinschaftliches Testament

Eine Sonderform des Testamentes ist das sog. gemeinschaftliche Testament (Ehegattentestament). Hierbei errichten zwei Ehegatten in einer Urkunde ein gemeinsames Testament. Die wohl bekannteste Form des gemeinschaftlichen Testamentes ist das sog. „Berliner Testament“. In einem solchen Testament setzen sich die Ehegatten wechselseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten der Nachlass an einen Dritten (z. B. die gemeinsamen Kinder) fallen soll. Ein wesentlicher Nachteil des Berliner Testamentes ist, dass unter Umständen doppelt Erbschaftsteuer zu entrichten ist, nämlich zunächst beim Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten und dann noch einmal beim Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten. Außerdem besteht die Gefahr, dass ein oder auch mehrere Kinder nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um diese Gefahr zu reduzieren, enthalten gemeinschaftliche Testamente in der Regel sog. Pflichtteilsstrafklauseln.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

In einem Testament wird lediglich geregelt, was nach dem Tod des Erblassers mit seinem Vermögen geschehen soll. Durch eine Vorsorgevollmacht wird hingegen eine andere Person bevollmächtigt, im Falle einer Notsituation (z. B. dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Ebenso wie bei einem Testament ist es auch hier empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen und zugleich auch eine sog. Patientenverfügung mit in die Urkunde aufzunehmen. 

Sollten Sie anwaltliche Beratung für die Errichtung eines Testamentes benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.