Zu den Tätigkeiten der Kanzlei PANTHEN RECHTSANWÄLTE im Rechtsgebiet Arbeitsrecht gehört die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages.
Kündigungsschutzgesetz
Wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb beschäftigt ist und es sich bei dem Betrieb nicht um einen sog. Kleinbetrieb handelt, genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). In diesem Fall sind die Möglichkeiten des Arbeitgebers für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses stark eingeschränkt. In Betracht kommt nur eine personenbedingte Kündigung, eine verhaltensbedingte Kündigung oder eine betriebsbedingte Kündigung.
Personenbedingte Kündigung
Von einer personenbedingten Kündigung spricht man dann, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt wird, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Beispiel: Der Arbeitnehmer ist aufgrund einer dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit auszuüben.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer wiederholt gegen arbeitsvertragsrechtliche Regelungen verstößt. Beispiel: Trotz Abmahnung nutzt ein Arbeitnehmer auch weiterhin das Internet an seinem Arbeitsplatz für private Zwecke, obwohl ihm dies gemäß Arbeitsvertrag ausdrücklich untersagt ist (BAG, Urteil vom 19. 4. 2012 – 2 AZR 186/1).
Betriebsbedingte Kündigung
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Gründen kündigt, die nichts mit der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun haben, sondern betrieblicher Natur sind, spricht man von einer betriebsbedingten Kündigung. Beispiel: Der Arbeitgeber hat sich dazu entschieden, seinen Betrieb ganz oder teilweise stillzulegen.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber, wenn mehrere Arbeitnehmer für eine solche Kündigung in Betracht kommen, grundsätzlich zunächst eine sog. Sozialauswahl vornehmen. Im Rahmen dieser Sozialauswahl sind Kriterien wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers etc. zu berücksichtigen.
Kleinbetrieb
Ein Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes liegt vor, wenn dort in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Für die Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer ist entscheidend, wie viele Wochenstunden die einzelnen Arbeitnehmer jeweils arbeiten. Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden mit 0,5 berücksichtigt, Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit 0,75 und Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden mit 1,0.
Hierzu ein Beispiel: Ein Arbeitgeber beschäftigt insgesamt 12 Arbeitnehmer. Nur 4 davon arbeiten wöchentlich mehr als 30 Stunden, die restlichen 8 Arbeitnehmer arbeiten wöchentlich weniger als 20 Stunden. Da somit nur vier Mitarbeiter mit 1,0 und 8 Mitarbeiter mit 0,5 berücksichtigt werden, sind in dem Betrieb nicht mehr als 10 Mitarbeiter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes beschäftigt. Es handelt sich in diesem Beispiel somit um einen sog. Kleinbetrieb, auf den die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich keine Anwendung finden.
Beschäftigt ein Arbeitgeber neben eigenen Arbeitnehmern auch sog. Leiharbeitnehmer werden diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in der Regel bei der Bestimmung der Anzahl der Arbeitnehmer mitgezählt (BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 2 AZR 140/12). Nicht mitgezählt werden hingegen Auszubildende.
Kündigungsschutzklage
Wurde einem Arbeitnehmer, der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, gekündigt, hat er die Möglichkeit, gegen die Kündigung mit einer sog. Kündigungsschutzklage gerichtlich vorzugehen. Diese muss innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäß § 48 Abs. 1 a ArbGG neben dem Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers auch das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet hat. Hat ein in Frankfurt am Main wohnender Arbeitnehmer beispielsweise ausschließlich von zu Hause aus (Home-Office) gearbeitet, kann er die Kündigungsschutzklage auch dann beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main einreichen, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in München hat (Hess. LAG, Beschluss vom 26.08.2008 - 4 Ta 308/08; LAG Hamm, Beschluss vom 08.03.2011 – Az.: 1 Sha 5/11).
Im Rahmen des Kündigungsschutzklageverfahrens prüft das Gericht, ob die Gründe, auf die der Arbeitgeber seine Kündigung gestützt hat, auch tatsächlich vorliegen und für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unwirksam und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Häufig einigen sich die Parteien jedoch bereits im sog. Gütetermin vor dem Arbeitsgericht auf eine einvernehmliche Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer.
Zu berücksichtigen ist bei Rechtsstreiten vor dem Arbeitsgericht, dass dort – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt.
Fehlende Anhörung des Betriebsrates
Eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers kann auch schon alleine deshalb begründet sein, weil der Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde. Gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss ein Betriebsrat – sofern im Betrieb ein solcher existiert – vor jeder Kündigung zwingend angehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz und sind damit noch stärker vor Kündigungen geschützt, als normale Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz. So gilt beispielsweise gemäß § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Schwangere ein Kündigungsverbot während der Schwangerschaft. Bei Schwerbehinderten wiederum ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn vorher gemäß § 168 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wurde.
Sollten Sie anwaltliche Hilfe zum Thema Kündigungsschutz benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.